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Überleitung bei Arbeitgeberwechsel

Überleitung und Anerkennung

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Überleitung zur Betriebsrente des neuen Arbeitgebers

Wenn Sie Ihren Job wechseln, könnte eine Überleitung oder Anerkennung mit der vorherigen Zusatzversorgungskasse nötig sein.

Damit ein Arbeitgeberwechsel nicht zu einer Unterbrechung der Pflichtversicherung für die Betriebsrente führt, gibt es die "Überleitung". Die Überleitung der Versicherungszeiten in der Zusatzversorgung ermöglicht eine einheitliche Versicherung für alle Beschäftigungszeiten innerhalb des öffentlichen oder kirchlich-caritativen Dienstes.

Wechsel "innerhalb" der ZVK Hannover

Bei einem Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses von einem Mitglied der ZVK Hannover zu einem Arbeitgeber, der ebenfalls Mitglied der ZVK Hannover ist, muss der Versicherte keine Überleitung beantragen. Dann muss dem neuen Arbeitgeber nur die Versicherungsnummer bei der ZVK Hannover mitgeteilt werden. Der alte Arbeitgeber meldet den Versicherten ab, der neue meldet unter derselben Versicherungsnummer wieder an. Die bereits bestehende Versicherung wird fortgeführt.

Wechsel von einer anderen Zusatzversorgungskasse zu uns

Wenn der vorhergehende Arbeitgeber Mitglied bei einer anderen Zusatzversorgungskasse ist, dann werden die Versicherungszeiten von dieser Kasse zu uns „übergeleitet“. Der dafür nötige Überleitungsantrag muss vom Versicherten bei der neuen Zusatzversorgungskasse, zu der er gewechselt ist, gestellt werden.

Wechsel von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zu uns

Mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) besteht eine besondere Vereinbarung. Hier werden keine Versicherungszeiten und Versorgungspunkte übertragen, sondern es erfolgt eine gegenseitige Anerkennung der Versicherungszeiten (z. B. für die Wartezeit von 60 Monaten). Die erreichten Rentenanwartschaften bleiben jedoch bei der jeweiligen Kasse bestehen. Im Rentenfall zahlt jede Kasse den bei ihr erworbenen Rentenanteil an den Versicherten aus. Dann ist es meistens nötig, einen Rentenantrag sowohl bei der ZVK Hannover als auch bei der VBL zu stellen.

Formular für Überleitung und Anerkennung von Versicherungszeiten

Das Formular, das sowohl für die Überleitung von einer anderen Zusatzversorgungskasse zu uns als auch für die Anerkennung der Versicherungszeiten verwendet werden kann,  ist hier zu finden. 

Zusatzversorgungskassen von/zu denen übergeleitet werden kann

  • Zusatzversorgungskasse Thüringen, Artern
  • Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden,
  • München
  • Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und
  • Gemeindeverbände, Darmstadt
  • Evangelische Zusatzversorgungskasse, Darmstadt
  • Zusatzversorgungskasse der Evang.-Lutherischen Landeskirche Hannovers, Detmold
  • Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen, Dortmund
  • Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen, Dresden
  • Emder Zusatzversorgungskasse für Sparkassen, Emden
  • Zusatzversorgungskasse der Stadt Emden
  • Zusatzversorgungskasse der Stadt Frankfurt a. M.
  • Zusatzversorgungskasse beim Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg, Gransee
  • Kirchliche Zusatzversorgungskasse Baden, Karlsruhe
  • Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg, Karlsruhe
  • KVK Kommunale Versorgungskassen Kurhessen-Waldeck, Zusatzversorgungskasse, Kassel
  • Kirchliche Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands, Köln
  • Rheinische Zusatzversorgungskasse, Köln
  • Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln
  • Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt, Magdeburg
  • Kommunale Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe, Münster
  • Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes, Saarbrücken
  • Kommunale Zusatzversorgungskasse Mecklenburg-Vorpommern, Strasburg (Uckermark)
  • Zusatzversorgungskasse der Landesbank Baden-Württemberg, Stuttgart
  • Zusatzversorgungskasse für die Gemeinden und Gemeindeverbände, Wiesbaden

 

Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), Karlsruhe

  • Die bisher zurückgelegten Versicherungszeiten werden jeweils gegenseitig anerkannt

Bei folgenden ZVK gelten besondere Regelungen:

  • Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (KBS), Frankfurt am Main
  • Deutsche Post (VAP), Stuttgart
  • Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen, München
  • Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester, München