Die arbeitgeberfinanzierte Pflichtversicherung der ZVK Hannover
Die Zusatzversorgung ist die betriebliche Altersversorgung (Betriebsrente) für die Beschäftigten im öffentlichen und kirchlich-caritativen Dienst. Im Rahmen der Zusatzversorgung schließt der Arbeitgeber zugunsten seiner Beschäftigten eine Versicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung ab. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle der Versicherungspflicht unterliegenden Beschäftigten in der Zusatzversorgung zu versichern.
Sie erhalten die Leistungen aus der Betriebsrente zusätzlich zur Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer berufsständischen Versorgung.
Voraussetzungen für den Rentenbezug
Anspruch auf eine Rentenleistung aus der Zusatzversorgung besteht, wenn
- Die Wartezeit erfüllt ist
- Ein Versicherungsfall eingetreten ist
- Die Rente schriftlich bei uns beantragt wird
Wartezeit
Die satzungsrechtliche Wartezeit beträgt 60 Umlagemonate. Jeder Monat die Ihr Arbeitgeber Umlagen und Sanierungsgelder erbracht hat, zählt als Umlagemonat. (§ 32 der Satzung). Diese Voraussetzung entfällt, wenn der der Versicherungsfall durch einen Arbeitsunfall verursacht worden ist.
Die Wartezeit ist auch erfüllt, wenn ab dem 01.01.2018 eine durchgehende Beschäftigung von mindestens 36 Monaten bei demselben Arbeitgeber, welcher Mitglied bei der ZVK Hannover ist, bestanden hat und bei der Beendigung der Versicherung mindestens das 21. Lebensjahr vollendet wurde.
Ein Versicherungsfall muss eingetreten sein.
Wenn Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, gilt:
- Mit dem Beginn einer Altersrente als Vollrente in der gesetzlichen Rentenversicherung tritt der Versicherungsfall in der Zusatzversorgung ein.
Der Beginn einer gesetzlichen Altersrente als Teilrente ist hingegen kein Versicherungsfall in der Zusatzversorgung.
- Bei Erwerbsminderungsrenten tritt der Versicherungsfall in der Zusatzversorgung am Ersten des Monats ein, von dem an die Anspruchsvoraussetzungen für eine teilweise oder volle Erwerbsminderungsrente in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt sind.
- Auch bei Hinterbliebenenrenten gilt: Besteht ein Anspruch bei der gesetzlichen Rentenversicherung, dann können Sie eine Hinterbliebenenrente auch von der ZVK Hannover erhalten.
In allen drei Varianten benötigen wir als Nachweis für den Eintritt des Versicherungsfalls den Rentenbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung (in Kopie).
Wenn Sie nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern in einem berufsständischen Versorgungswerk (z. B. für Ärzte) versichert sind, werden die Versicherungsfälle denen in der gesetzlichen Rentenversicherung nachgebildet.
Beantragung der Betriebsrente
Antrag
Leistungen
Absicherung im Alter, bei Erwerbsminderung und im Todesfall
Die ZVK Hannover gewährleistet einen umfassenden Versicherungsschutz. Die Betriebsrente wird in allen Rentenfällen gezahlt, die es in der gesetzlichen Rentenversicherung gibt:
- Regelaltersrente,
- Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
- Altersrente für langjährig Versicherte,
- Altersrente für besonders langjährig Versicherte,
- Volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente,
- Renten an Hinterbliebene (Witwen-/Witwerrente und Waisenrente).
Die Leistungen aus der Zusatzversorgung werden allerdings erst bei einer Vollrente gezahlt.