Berechnung der Betriebsrente
Die Leistungsberechnung für die Betriebsrente der ZVK Hannover erfolgt nach einer Formel, bei der Ihr Jahres-Arbeitsentgelt und Ihr Alter im jeweiligen Versicherungsjahr berücksichtigt werden.
Die Berechnung der Betriebsrente erfolgt nach der Formel:
Versorgungspunkte = Entgelt Referenzentgelt × Altersfaktor
Das Referenzentgelt ist für alle Versicherten gleich und beträgt 1000€ im Monat - bzw. 12.000€ im Jahr. Um die Versorgungspunkte vom individuellen Einkommen des Versicherten abzuleiten, wird das monatliche Einkommen ins Verhältnis zum Referenzentgelt gesetzt.
Der Altersfaktor ist abhängig vom Lebensalter und ergibt sich aus einer Altersfaktorentabelle Altersfaktorentabelle
Ihre Rentenanwartschaft und später auch Ihre Betriebsrente ergeben sich, indem alle Versorgungspunkte, die Sie während der Beschäftigung erworben haben, mit dem Messbetrag von 4,00€ multipliziert werden.
Versorgungspunkte- Zentrale Maßeinheit für die Rentenleistung
Die Berechnung der Rentenleistung wird auf der Basis der sog. "Versorgungspunkte" durchgeführt.
Versorgungspunkte können sich dabei ergeben
Punkte aufgrund von Entgelt
Für die Berechnung Ihrer jährlich neu hinzukommenden Versorgungspunkte ist Ihr zusatzversorgungspflichtiges Entgelt im jeweiligen Versicherungsjahr wesentlich
Bonuspunkte
Erwirtschaftet die ZVK Hannover Überschüsse, z. B. weil die Verzinsung der Kapitalanlagen höher ist als der zugrundeliegende Rechnungszins, werden diese in Form von Bonuspunkten an die Versicherten weitergegeben, soweit sie nicht zur Finanzierung der sozialen Komponenten oder zur Deckung von Rückstellungen benötigt werden. Ob und wie viele Bonuspunkte gutgeschrieben werden können, entscheidet jährlich der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars.
Startgutschriften – Berücksichtigung von Versicherungszeiten vor dem 1. Januar 2002
Wenn Ihre Versicherung in der Zusatzversorgung bereits vor dem 1.Januar 2002 bestand, haben Sie eine sog. "Startgutschrift" erhalten. Dazu wurden Ihre bis zum 31.Dezember 2001 erreichten Anwartschaften auf Rente im Rahmen von Übergangsregelungen in Versorgungspunkte umgerechnet und Ihrem Versicherungskonto gutgeschrieben. Mit diesen Versorgungspunkten sind Sie dann in das neue Versorgungssystem ab dem Jahr 2002 gestartet.
Die Regelungen zu den rentenfernen Stargutschriften in der Zusatzversorgung wurden bislang dreimal vom Bundesgerichtshof überprüft:
Dritte Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu den rentenfernen Startgutschriften 2023
In einem Grundsatzurteil (IV ZR 120/22) hat der Bundesgerichtshof am 20. September 2023 bestätigt, dass die von den Tarifpartnern im Juni 2017 durch eine Änderung des ATV und ATV-K vereinbarten Regelungen zur Berechnung der rentenfernen Startgutschriften Bestand haben. Damit kann die Reform der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes aus dem Jahr 2002 nach über 20 Jahren als abgeschlossen gelten.
Weitere Informationen zu den rentenfernen Startgutschriften finden sie hier Rentenferne Startgutschrift - Neuregelung 2017